Freizeitwohnungspauschale

Freizeitwohnungspauschale:
Seit 01.01.2019 müssen Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benutzt wurde (§ 54 OÖ. Tourismusgesetz 2018). Die Höhe der Pauschale beträgt pro Jahr

  • für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36 fache,
  • für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche das 54fache

der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtende Ortstaxe.
Aufgrund des Inkrafttretens der 1. Oö. Ortstaxen-Festsetzungsverordnung mit 01. November 2023 wird die in Weibern pro Nächtigung eines Erwachsenen eingehobene Ortstaxe auf € 2,40 erhöht. Somit beträgt die Pauschale für Wohnungen unter 50 m² Nutzfläche € 80,28 und für Wohnungen über 50 m² € 120,42.

Ein schlechter Zustand der Wohnung oder eine Unbewohnbarkeit schließen eine Zahlungsverpflichtung nicht aus.


Zuschlag zur Freitzeitwohnungspauschale ab 01.01.2022:
Der Gemeinderat der Gemeinde Weibern hat am 16. Dezember 2021 beschlossen, ab 01. Jänner 2022 einen 100%igen Zuschuss zur Freitzeitwohnunspauschale einzuheben.